Statuten der Jugend für Ehe und Familie


1. Name und Sitz
Der Verein «Jugend für Ehe und Familie» wird mit «JUEF» abgekürzt und
hat seinen Sitz am aktuellen Wohnort des amtierenden Präsidenten.

2. Ziel und Zweck
Der Verein «Jugend für Ehe und Familie» verfolgt keine kommerziellen
Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Wir finanzieren uns auf
Spendenbasis. Die Organe sind ehrenamtlich tätig. Ziel und Zweck des
Vereins ist der Erhalt und die Förderung der traditionellen Ehe zwischen
einem Mann und einer Frau sowie der natürlichen Familie aus Vater,
Mutter und Kind(ern). Damit verbunden sind auch Aspekte, die mit dem
traditionellen Familienbild verwandt sind, wie z.B. dem Jugendschutz.

3. Mittel
Die Jugend für Ehe und Familie kann Mitgliederbeiträge erheben; in
welcher Grösse diese ausfallen entscheidet letztlich die
Generalversammlung. Der Verein behält es sich vor, für
werbezweckmässige Materialien Preise zu erheben, die vorrangig zur
Deckung der Unkosten eingesetzt werden. Alle Geldflüsse des Vereins
werden sorgfältig und seriös behandelt. Dazu dient uns ein eigenes
Vereinskonto.

4. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich mit
den Grundwerten der Jugend für Ehe und Familie identifizieren kann und
keine extremistischen Ansichten teilt. Die Mitgliedschaft ist nicht
länderabhängig; auch Menschen ohne schweizerische Staatsbürgerschaft
können unabhängig von ihrem Wohnort Vereinsmitglied werden. Alle
Vereinsmitglieder müssen 14 – 40 Jahre alt sein. Mit dem 40. Geburtstag
erlischt die Mitgliedschaft in der JUEF automatisch. Die Mitgliedschaft im
Verein erfolgt per Antrag auf Mitgliedschaft. Dieser Antrag ist an die
Vereinsführung zu richten. Auch Anträge, die online getätigt werden,
sind gültig. Falls der Vorstand innert vier Wochen nach Eintreffen des
Antrags keinen gegenteiligen Bescheid gibt, ist die Vereinsmitgliedschaft
gültig. Der Entscheid über die Ablehnung eines Vereinsmitglieds hat der
Präsident der Jugend für Ehe und Familie. Dieser Entscheid muss nicht
begründet werden.
Juristische Personen oder auch Nicht-Einzelpersonen, welche jedoch
über keinen rechtlichen Status verfügen, können Partner des Vereins
werden. Eine Partnerschaft erfolgt auf Anfrage des Vereins. Partner
unterstützen den Verein unverbindlich und sind im Kontakt mit dem
Vereinsvorstand. Eine Partnerschaft muss transparent offengelegt
werden.
Alle Mitglieder sind in ihren Rechten und Pflichten gleichgestellt. Eine
Vereinsmitgliedschaft berechtigt zum Stimm- und Wahlrecht sowie zum
Beitritt in internen Chatgruppen des Vereins. Weitere Mitgliederrechte
können vom Vorstand entschieden und kommuniziert werden.

 
5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Eine Partnerschaft erlöscht durch schriftlichen Beschluss des Vorstands
oder durch die Mitteilung der Partnerorganisation, dass sie die
Partnerschaft auflöst. Bei der Auflösung des Vereins oder der Auflösung
der Partnerorganisation erlischt die Partnerschaft automatisch.
Vereinsmitglieder können durch Beschluss des Präsidenten per sofort für
30 Tage suspendiert werden. Bei einer Suspendierung besteht die
Vereinsmitgliedschaft weiterhin, jedoch entfallen alle Rechte des
betroffenen Mitglieds. Innert der 30-Tage-Frist kann das Mitglied durch
den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen oder die Suspendierung
vorzeitig aufgehoben werden. Nach Ablauf der Frist ohne
Vorstandsbeschluss ist die Suspendierung aufgehoben und das
betroffene Mitglied ist den anderen Vereinsmitglieder wieder
gleichgestellt. Eine Suspendierung benötigt triftige Gründe und vor dem
Ergreifen dieser Massnahme müssen alle anderen Massnahmen
ausgeschöpft worden sein. Die Suspendierung ist die sofortige Reaktion
auf ein extremes Zuwiderhandeln des betroffenen Mitglieds gegen die
Grundwerte, Beschlüsse oder Statuten des Vereins.
Ein ordentlicher Ausschluss eines Mitglieds muss durch einen
Vorstandsbeschluss erfolgen. Der Vorstand benötigt triftige Gründe, um
ein Mitglied auszuschliessen. Der Ausschluss darf nicht aus
machtpolitischen Gründen erfolgen und ist auf der Basis bewiesener
Tatsachen zu halten. Das Rekursrecht des Mitglieds auf die
Generalversammlung ist gewährleistet. Ein Rekurs muss spätestens 30
Tage nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich an den Vorstand
gerichtet werden. Der Entscheid der Generalversammlung ist definitiv.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nicht erneut dem Verein beitreten.
Der Tod beendet die Mitgliedschaft im Verein per sofort. Ein
selbstbestimmter Vereinsaustritt erfolgt mittels schriftlicher Mitteilung
an den Vorstand und ist per sofort gültig. Bei Ausschluss oder Austritt
besteht kein Anrecht auf die Vermögenswerte des Vereins.

6. Organe des Vereins
Über folgende Organe verfügt der Verein:
a.) Die Generalversammlung
b.) Mitgliederversammlung
c.) Der Vorstand
d.) Die Geschäftsführung bestehend aus Präsidium, Vizepräsidium und
Generalsekretär

7. Die Generalversammlung
Die Generalversammlung findet einmal im Jahr statt und ist auf den
Herbst anzusetzen. Sie ist das höchste Vereinsorgan und entscheidet
über die Zusammensetzung des Vorstands einschliesslich
Geschäftsführung sowie über die Statuten, Programmatik und die
Grundwerte des Vereins. Stimm- und Wahlberechtigt sind alle
Vereinsmitglieder. Nicht-Mitglieder dürfen mit beratender Stimme der
Generalversammlung beiwohnen. Die Einladung zur
Generalversammlung ist spätestens 30 Tage vor dem entsprechenden
Datum den Mitgliedern bekanntzugeben. Für die Generalversammlung
sind die Vorgaben des Vorstands einzuhalten. Der Vorstand hat das
Recht, zu ausserordentlichen Mitgliederversammlungen einzuladen. 1/5
der Mitglieder können den Vorstand damit beauftragen, innert drei
Monaten eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die entsprechenden Mitglieder müssen hierbei den Zweck dieser
Mitgliederversammlung bekanntgeben. Anträge seitens der Mitglieder
an die Generalversammlung sind schriftlich dem Vorstand einzureichen.
Die Frist dafür beginnt bei der Bekanntgabe des Termins und endet drei
Tage vor der Generalversammlung. Per ordentlichem Antrag können
Grundwerte, politisches Programm oder Statuten abgeändert werden
und eine vorgezogene Wahl des Vorstands oder des Präsidiums
bestimmt werden. Der Vorstand kann auch ordentliche Anträge an die
Generalversammlung stellen. Ordnungsanträge zu minderen Anliegen
wie z.B. einer einmaligen Änderung eines Wahlmodus müssen nicht
schriftlich erfolgen und können auch während der Generalversammlung
eingebracht werden. Per ordentlichem Antrag kann der Verein auch
bestimmte Petitionen, Referenden, Initiativen oder andere politische
Aktivitäten unterstützen oder bekämpfen. Ein Antrag gilt als
angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit «Ja»
stimmt. Folgende Aufgaben muss die Generalversammlung erfüllen:
– Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
– Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
– Wahl des Vorstands und der Geschäftsführung
– Beschluss über Anträge
– Entscheid über den Ausschluss eines Vereinsmitglieds (sofern ein
Rekursverfahren besteht)
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung
des Liquidationserlöses
– Beschluss über Änderung dieser Statuten

8. Der Vorstand
Der Vorstand der Jugend für Ehe und Familie definiert sich durch das
Präsidium, welches entweder in einem Co-Präsidium besteht oder sich
durch einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten bildet, den
Generalsekretär und verschiedener Beisitzer. Die maximale Anzahl an
Vorstandsmitgliedern beträgt 9. Den einzelnen Mitgliedern des Vorstands
werden Ressorts anvertraut. Der Vorstand konstituiert sich selber. Die
Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beträgt 2 Jahre; danach kann es sich
unbegrenzt zur Wiederwahl aufstellen lassen. Wer sich für den Vorstand zur
Wahl stellt, muss zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 18 Jahre und maximal
35 Jahre alt sein. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, trifft die
Entscheidungen, welche nicht der Generalversammlung unterstehen und
vertritt die Jugend für Ehe und Familie nach aussen. Für letzteres ist vor
allem das Präsidium zuständig. Die Sitzungen des Vorstands finden etwa alle
2-3 Monate statt; dem Vorstand ist es gestattet, Sondersitzungen
vorzunehmen, sofern dies die Dringlichkeit eines Geschäfts verlangt. Für die
Einberufung einer Sitzung ist das Präsidium zusammen mit dem
Generalsekretariat zuständig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch
interne Abstimmungen; es gilt das relative Mehr. Vorstandsmitglieder
arbeiten ehrenamtlich für den Verein und haben kein Anrecht auf Spesen
oder andere Vergütungen; Spenden aus privater Seite dürfen hingegen
angenommen werden.

9. Die Geschäftsführung
Die Geschäftsführung ist innerhalb des Vorstands angesiedelt und
besteht aus Präsidium und dem Generalsekretariat. Die
Geschäftsführung trägt die Verantwortung für die Handlungsfähigkeit
des Vorstands und schlichtet in internen Konflikten. Sie hat das Recht,
Entscheidungen selbstständig zu treffen, sofern diese Entscheidungen
eine Dringlichkeit aufweisen, die es nicht gestattet die restlichen
Vorstandsmitglieder einzubeziehen, bzw. die entsprechende
Entscheidung bis zur nächsten Sitzung hinauszuzögern. Die
Geschäftsführung hat jedoch die Pflicht, in solchen Fällen den
Gesamtvorstand transparent und zügig zu informieren und ist ihm für ihr
Handeln Rechenschaft schuldig.

10.Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

11.Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine
persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

12.Auflösung
Die Auflösung der Jugend für Ehe und Familie kann nur während einer
General- oder Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den
Auflösungsentscheid müssen 2/3 der Stimmberechtigten mit «Ja»
stimmen. Eine Vereinsversammlung zur Auflösung der JUEF ist
entscheidungsfähig, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder anwesend
sind. Wird dieses Quorum nicht erreicht, kann der Vorstand innerhalb
von 30 Tagen eine erneute Versammlung zur Vereinsauflösung
einberufen, welche dann nicht mehr unter dem vorherigen Quorum
steht. Im Fall der Vereinsauflösung überträgt der Vorstand das
verbleibende Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Organisation,
welche die Werte der JUEF teilt.

13.Inkrafttreten
Diese Statuten wurden am 11.03.2023 an der Gründungsversammlung
angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.